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# BGH, Beschluss vom 17.11.2005 – 4 StR 447/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 447/05

vom

17. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2005 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Sie- gen vom 20. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei- dung des vorgenannten Urteils wird verworfen. Die Kostenentschei- dung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGHR StPO § 465 Abs. 1 Kosten 2). Soweit der Beschwerdeführer die Nicht- erhebung der gerichtlichen Auslagen für seinen Pflichtverteidiger (Nr. 9007 KV) erstrebt, die durch die nach 56 Verhandlungstagen durch Beschluss vom 26. November 2004 (Bd. VI Bl. 1050) von Amts wegen ausgesetzte Hauptverhandlung veranlasst sind (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 10 a KostVfg), wird darüber im Verfahren über den Kos- tenansatz zu entscheiden sein (§§ 21, 66 GKG).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.11.2005 – 4 StR 447/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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