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# BGH, Beschluss vom 01.11.2005 – 5 StR 434/05

5. Strafsenat

5 StR 434/05

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 1. November 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 27. Mai 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen,

dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von vier Jahren

und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die durch sein Rechtsmittels dem

Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer

Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.11.2005 – 5 StR 434/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-01/5-str-434-05

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