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# BGH, Beschluss vom 25.10.2005 – VIII ZR 270/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 270/04

## BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst,

Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des

Landgerichts Berlin vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 14.133,24 € festgesetzt.

## Gründe

Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die

Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das

Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung

wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 11. August 2005 Bezug

genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen

der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine

andere Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.10.2005 – VIII ZR 270/04

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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