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# BGH, Beschluss vom 12.10.2005 – 5 StR 403/05

5. Strafsenat

5 StR 403/05

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 12. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a.

- - 2

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten H H gegen

das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2005

wird das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß

§ 206a StPO eingestellt. Die Angeklagte H ist dem-

nach der Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fäl-

len, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung schuldig.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten H H

und die Revision des Angeklagten M H ge-

gen das vorgenannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die

Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen

der Angeklagten H H ; im Übrigen haben die Be-

schwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Trotz des verjährungsbedingten Wegfalls der für Fall II. 1 gegen die Ange-

klagte H H verhängten Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Mona-

ten Freiheitsstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil sie

– wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – angemessen ist

(§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.10.2005 – 5 StR 403/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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