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# BGH, Beschluss vom 12.10.2005 – 5 StR 345/05

5. Strafsenat

5 StR 345/05

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 12. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005

beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-

gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 19. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehel-

fe zu tragen.

G r ü n d e (zu 1.)

Der von der Verteidigerin Rechtsanwältin P „vorsorglich“

gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist schon deshalb unzulässig,

weil diese Frist nicht versäumt worden ist; denn der Verteidiger Rechtsanwalt

S hat die Revision rechtzeitig – i. Ü. mit weitgehend identischen Ver-

fahrenszügen – begründet.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.10.2005 – 5 StR 345/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-12/5-str-345-05

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