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# BGH, Beschluss vom 05.10.2005 – RiZ (R) 1/05

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2005

in dem Prüfungsverfahren

RiZ(R) 1/05

des Richters

Antragsteller und Revisionsführer,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Antragsgegner und Revisionsgegner,

wegen dienstlicher Beurteilung

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 5. Oktober

2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, den Richter am Bun-

desgerichtshof Dr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwal-

tungsgericht Gödel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht

Dr. Bayer

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Landgerichts Leipzig - Richterdienstgericht -

vom 22. November 2004 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-

hoben.

## Gründe

**Rn. 1**

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache über-

einstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 66

Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e DRiG

entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des

Landgerichts Leipzig für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 ZPO ent-

sprechend).

**Rn. 2**

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO

nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-

und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem über-

einstimmenden Vorschlag der Verfahrensbeteiligten zu folgen und die

Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Von dem Vorschlag ab-

zuweichen, besteht auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten

des vom Antragsteller geltend gemachten Begehrens kein Anlass.

Nobbe Solin-Stojanović Joeres

Gödel Bayer

Vorinstanz:

LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2004 - 66 DG 1/03 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.10.2005 – RiZ (R) 1/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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