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# BGH, Beschluss vom 15.09.2005 – 3 StR 292/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 15. September 2005 in der Strafsache gegen

3 StR 292/05

wegen Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2005 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der in Dänemark erlittene Freiheitsentzug im Ver- hältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.09.2005 – 3 StR 292/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/3-str-292-05

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