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# BGH, Beschluss vom 13.09.2005 – VI ZR 299/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 299/04

## BESCHLUSS

vom

13. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

13. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen groben

Behandlungsfehler darin gesehen, daß die Hebamme nicht sofort

einen Arzt hinzugezogen hat, obwohl sie Anzeichen für eine

Gefahrensituation erkannt hatte (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1997,

1236 mit NA-Beschluss des Senats vom 12. November 1996

– VI ZR 60/96 -). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein grober

Behandlungsfehler aus mangelhafter Überwachung des CTG

hergeleitet werden könnte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich

der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Kläges

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 250.000,00 €

**Rn. 2**

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.09.2005 – VI ZR 299/04

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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