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# BGH, Beschluss vom 31.08.2005 – 2 StR 351/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 351/05

## BESCHLUSS

vom

31. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2005 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mei-

ningen vom 14. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten nach vorangegangener Urteilsabspra-

che am 14. Januar 2005 wegen unerlaubten "gewerbsmäßigen" Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-

teilt. Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung hat der

Angeklagte nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin auf Rechtsmittel gegen das

Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte - vertreten durch einen neuen Ver-

teidiger - am 11. Februar 2005 "Rechtsmittel" gegen das Urteil eingelegt.

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341

Abs. 1 StPO nach der Verkündung des Urteils am 14. Januar 2005, sondern erst am

11. Februar 2005 eingelegt wurde. Dabei ist es rechtlich ohne Belang, ob der in der

Hauptverhandlung erklärte Rechtsmittelverzicht möglicherweise mangels einer "qua-

lifizierten" Rechtsmittelbelehrung

(vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005

- GSSt 1/04, NJW 2005, 1440 ff.) unwirksam war (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2005 -

5 StR 583/03).

Die Revision war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus

§ 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 31.08.2005 – 2 StR 351/05

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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