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# BGH, Beschluss vom 12.08.2005 – 2 StR 306/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 306/05

## BESCHLUSS

vom

12. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Erfurt vom 21. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Las-

ten des Angeklagten ausgeführt hat, dass er während der Haupt-

verhandlung kein Wort des Bedauerns und der Entschuldigung

gegenüber der Geschädigten gefunden hat, begegnet diese Wen-

dung allerdings Bedenken. Der Angeklagte hatte sich zur Sache

nicht eingelassen. Der Senat hält - wie auch der Generalbundes-

anwalt - die von der Strafkammer ausgesprochene Strafe jedoch

im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO für angemessen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.08.2005 – 2 StR 306/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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