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# BGH, Beschluss vom 14.06.2005 – 5 StR 164/05

5. Strafsenat

5 StR 164/05

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Oktober 2004 wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat schließt aus, daß die vom Landgericht aus Madenbefall und Fäul-

nisspuren für das Ergebnis der DNA-Analyse gezogene Schlußfolgerung die

Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.06.2005 – 5 StR 164/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/5-str-164-05

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