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# BGH, Beschluss vom 07.06.2005 – 3 StR 161/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom

7. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

3 StR 161/05

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes;

hier: Revisionen der Angeklagten Ö. und K.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Juni 2005 gemäß §§ 349 Abs. 4,

357 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Ö. und K. wird das Ur-

teil des Landgerichts Kleve vom 11. Januar 2005 - auch soweit es

den Mitangeklagten A. betrifft - mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

## Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Frei-

heitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten Ö. und K. führen

mit der Sachrüge - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des Mitangeklagten

A. - zur Aufhebung des Urteils. Die Verurteilung wegen schweren Raubes

hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen schuldete das spätere Tatopfer P. dem

Angeklagten K. aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages 900 €, die es

auch auf mehrfache Aufforderung nicht beglich. Da der Angeklagte K. dem

Angeklagten Ö. "und/oder" dem Angeklagten A. seinerseits Geld schul-

dete, beschlossen die Angeklagten, die Forderung von P. gewaltsam

"einzutreiben". Sie nahmen ihm unter Vorhalt eines Messers einen Geldbetrag

von 270 € und ein Handy im Wert von ca. 500 € weg.

Ob die Angeklagten hierbei in der Absicht rechtswidriger Zueignung

handelten, hat das Landgericht nicht geprüft. Dies hätten die Umstände der Tat

jedoch geboten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenom-

mene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbe-

standsirrtum (vgl. BGHSt 17, 87, 90 f.; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungs-

absicht 10; BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01 und vom 18. Juli

2003 - 2 StR 239/03). Für die Wegnahme des Handys liegt ein solcher Tatbe-

standsirrtum weniger nahe, ist indes nicht von vornherein auszuschließen.

Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklag-

ten A. zu erstrecken.

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.06.2005 – 3 StR 161/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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