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# BGH, Beschluss vom 31.05.2005 – VIII ZR 222/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 222/04

## BESCHLUSS

vom

31. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und

Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 7. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 182.155,79 € festgesetzt.

## Gründe

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen,

weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für

die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das

Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung

wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 20. April 2004 Bezug genommen

(§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen der Beklag-

ten in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2005 rechtfertigen keine andere Beurtei-

lung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Wolst

Dr. Frellesen Hermanns

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 31.05.2005 – VIII ZR 222/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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