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# BGH, Beschluss vom 31.05.2005 – 5 StR 174/05

5. Strafsenat

5 StR 174/05

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 1. Februar 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ungeachtet dessen, daß das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewäh-

rung auch unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 183 StGB noch

rechtsfehlerfrei versagt hat, wird eine Anwendung des § 57 Abs. 2 StGB mit

entsprechenden Therapieweisungen naheliegen.

Basdorf Häger Raum

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 31.05.2005 – 5 StR 174/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-31/5-str-174-05

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