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# BGH, Beschluss vom 19.05.2005 – 4 StR 150/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 150/05

## BESCHLUSS

vom

19. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 22. Dezember 2004,

soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellun-

gen, mit Ausnahme derjenigen zur Trinkmenge, insoweit

aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

## Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-

ordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen

Rechts.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hinsichtlich der Unter-

bringungsanordnung kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat in der Urteilsformel des schriftlichen Urteils, die der

in der Hauptverhandlung verkündeten entspricht, die Anordnung der Unterbrin-

gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ausgesprochen, obwohl de-

ren Voraussetzungen nach den Urteilsgründen nicht gegeben sind. In diesen

hat die Strafkammer die Unterbringungsvoraussetzungen hinsichtlich des An-

geklagten eindeutig und ohne Rechtsfehler verneint [UA 18, 19], wenngleich

sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, wie die Sachverständigen die Fra-

ge des Hanges beurteilt haben.

Worauf die Abweichung von der verkündeten Urteilsformel beruht, er-

schließt sich dem Senat nicht, so daß eine Berichtigung der Urteilsformel

schon deswegen nicht in Betracht kommt (vgl. Kuckein in KK StPO 5. Aufl.

§ 354 Rdn. 20).

Über die Frage der Unterbringung ist daher neu zu entscheiden. Die

Feststellungen zur Trinkmenge, auf Grund derer das Landgericht die Voraus-

setzungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21

StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, können dagegen bestehen bleiben.

Maatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 19.05.2005 – 4 StR 150/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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