BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
13. April 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 21. März 2005 gegen den Kostenansatz vom 10. März 2005 (Kostenrechnung vom 15. März 2005, Kassenzeichen: 780051009983) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe§
Die als Einspruch bezeichnete Eingabe ist als nach § 66 Abs. 1 GKG zu- lässige Erinnerung anzusehen, da der Beklagte seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetz, 34. Aufl. § 66 GKG Rdn. 22).
Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbe- schluß vom 9. März 2005 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zah- lungspflicht des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenan-
satz frei von Bedenken.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose