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# BGH, Beschluss vom 22.03.2005 – 3 StR 59/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 59/05

vom 22. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2005 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Strafkammer von einem vermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 Satz 2 StGB) ausgeht und zugleich die Vorausset- zungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) bejaht, sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Der Angeklagte ist indes durch die doppelte Herabsetzung des Strafrahmens gemäß den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ebenso wenig be- schwert wie durch die allerdings kaum nachvollziehbare Annahme ei- nes (nur) bedingten Tötungsvorsatzes.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.03.2005 – 3 StR 59/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-22/3-str-59-05

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