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# BGH, Beschluss vom 17.03.2005 – IX ZR 140/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 140/02

## BESCHLUSS

vom

17. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 17. März 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Februar

2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

125.000 € festgesetzt.

## Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht ist von einer Verpflichtung der Gründungsgesell-

schafter, das Grundstück in die Gesellschaft einzubringen, der die Kläger bei-

getreten sind, ausgegangen. Auf der Grundlage dieser rechtlich möglichen Ver-

tragsauslegung stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.03.2005 – IX ZR 140/02

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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