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# BGH, Beschluss vom 16.03.2005 – 1 StR 55/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 55/05

## BESCHLUSS

vom

16. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts wird als unbegründet verworfen.

## Gründe

Gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12. Oktober 2004

hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidi-

ger des Angeklagten am 8. Dezember 2004 zugestellt worden. Da innerhalb

der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revisionsanträge und ihre Begründung

nicht angebracht wurden, hat das Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO das

Rechtsmittel durch Beschluß vom 13. Januar 2005 als unzulässig verworfen.

Dieser Beschluß ist dem Verteidiger des Angeklagten am 14. Januar 2005 zu-

gegangen. Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts

ist am

21. Januar 2005 bei Gericht eingegangen.

Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,

aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO

als unzulässig verworfen.

Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungs-

frist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder die Begründung der Re-

vision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt wor-

den ist noch hinreichende Gründe für die Fristversäumung vorgetragen oder

ersichtlich sind.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.03.2005 – 1 StR 55/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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