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# BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – 5 StR 56/05

5. Strafsenat

5 StR 56/05

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 15. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 4. November 2004 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, greift nicht durch, weil sich das

Landgericht auch auf ein umfassendes Geständnis der Mittäterin gestützt

hat.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – 5 StR 56/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/5-str-56-05

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