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# BGH, Beschluß vom 10.03.2005 – 4 StR 570/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in der Strafsache

gegen

4 StR 570/04

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß die in Polen erlit- tene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluß vom 20. März 1996 – 5 StR 416/95).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluß vom 10.03.2005 – 4 StR 570/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/4-str-570-04

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