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# BGH, Beschluss vom 03.03.2005 – 4 StR 583/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 583/04

## BESCHLUSS

vom

3. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

hier: Beistandsbestellung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2005 beschlossen:

Der Nebenklägerin K. wird Rechtsanwalt R. in

Hamm als Beistand bestellt (§§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 397 a Abs. 1

Satz 1 StPO).

## Gründe

Die Nebenklägerin hat zugleich mit der Revisionsbegründungsschrift

vom 15. November 2004 beantragt, ihr für das Revisionsverfahren unter Bei-

ordnung von Rechtsanwalt R. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-

meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes

nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung

voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in

Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht

vorliegen.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier im

Hinblick auf die Änderung von § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am

1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni

2004 (BGBl I 1354, 1355) vor (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1

StPO).

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Ernemann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.03.2005 – 4 StR 583/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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