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# BGH, Beschluss vom 02.03.2005 – 5 StR 584/04

5. Strafsenat

5 StR 584/04

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 2. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2005

beschlossen:

Der Nebenklägerin M d R G d S wird

Rechtsanwalt Gö als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1

Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 6. Juli 2004 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf den Beweisantrag des Verteidigers vom 5. Juli 2004 als erwiesen

angesehenen Beweisbehauptungen entziehen der Ablehnung des Beweisan-

trags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht

die Grundlage und begründen noch keinen Fehler der Beweiswürdigung.

Der Senat schließt aus, daß eine Würdigung der von der Zeugin M G

beobachteten Umstände aus der Zeit vor der konkreten Tatplanung

zur Verneinung von niedrigen Beweggründen des Angeklagten hätte führen

können. Das vom Landgericht aufgrund des Geständnisses des Angeklagten

festgestellte, ihn beherrschende Motiv der Wut, der Aufbau einer Falle (UA S.

12) und die Äußerungen des Angeklagten bei der Abgabe der Schüsse (UA

S. 13) belegen ein gedanklich beherrschtes Handeln des Angeklagten aus

krasser übersteigerter Eifersucht (vgl. BGHSt 22, 12, 13; BGH StV 2001,

571, 572) mit solcher Sicherheit, daß aus dem Vorfeld der Tat entstandenen

entgegenstehenden Beweisanzeichen kein Gewicht – auch nicht für die Prü-

fung der Voraussetzungen des § 21 StGB – beizumessen gewesen wäre.

Harms Raum Brause

Schaal Graf

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 02.03.2005 – 5 StR 584/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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