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# BGH, Beschluss vom 09.02.2005 – 2 ARs 432/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 432/04 2 AR 285/04

## BESCHLUSS

vom

9. Februar 2005

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Rechtsbeugung u.a.

Antragsteller:

Az.: 26 Js 284/04 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 2 Zs 2744/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm Az.: 1 Ws 290/04 Oberlandesgericht Hamm

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ober-

landesgerichts Hamm vom 5. Oktober 2004 - Az. 1 Ws 290/04 -

wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser

Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann

(§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Auch ein "Widerspruch" oder eine "Klage" gegen den vorgenann-

ten Beschluß sind nicht zulässig, weil die Strafprozessordnung die-

se Rechtsmittel im Klageerzwingungsverfahren nicht vorsieht. Der

Senat hat die Beschwerde des Antragstellers trotz der ausdrückli-

chen Rücknahme verworfen, weil aus dem gesamten Vorbringen

erkenntlich ist, daß ein Rechtsmittel aufrechterhalten werden soll.

Rissing-van Saan Otten Roggenbuck

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.02.2005 – 2 ARs 432/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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