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# BGH, Beschluss vom 13.01.2005 – 1 StR 540/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 540/04

## BESCHLUSS

vom

13. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 28. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

## Gründe

Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner

Verteidigerin vom 28. Juli 2004 auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet

(§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der am 3. August 2004 eingegangene Widerruf

konnte die Wirksamkeit der Verzichtserklärung nicht mehr rückwirkend beseiti-

gen. Denn ein zweifelsfrei erklärter Verzicht ist nicht widerruflich oder anfecht-

bar (Ruß in KK StPO 5. Aufl., § 302 Rdn. 15). Gründe, die der Unwirksamkeit

der Verzichtserklärung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Auch der An-

geklagte hat nicht vorgebracht, die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts

nicht erkannt zu haben. Zudem ging der Abgabe der Verzichtserklärung ein

längeres

Gespräch des Angeklagten mit seiner Verteidigerin im Beisein des Dolmet-

schers voraus. Das Vorbringen, am Folgetag habe ein weiteres Gespräch statt-

gefunden, ist unerheblich, da der Rechtsmittelverzicht noch am Tag der Ur-

teilsverkündung erklärt worden war.

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.01.2005 – 1 StR 540/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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