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# BGH, Beschluss vom 11.01.2005 – 3 StR 235/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 235/04

vom 11. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 gemäß § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be- schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 10. Oktober 2003 wird

a) die Verfolgung der Taten des Angeklagten auf den Strafaus-

spruch beschränkt;

b) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Verfallsanord- nung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im verbleibenden Umfang der Verurteilung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.01.2005 – 3 StR 235/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/3-str-235-04

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