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# BGH, Beschluss vom 16.12.2004 – 4 StR 510/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 510/04

## BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2004

gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts wird als unbegründet verworfen.

## Gründe

Das Landgericht Frankenthal hat den Angeklagten durch Urteil vom 26.

März 2004, das dem Verteidiger am 6. Mai 2004 zugestellt wurde, wegen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 100 Fällen und wegen uner-

laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei der Verkündung des Urteils war

der Angeklagte anwesend; Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt. Mit Beschluß

vom 9. Juni 2004 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß

§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Mo-

natsfrist des § 345 StPO begründet worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet

sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsge-

richts.

Der Antrag des Angeklagten ist zulässig (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO),

aber nicht begründet. Das Rechtsmittel wurde vom Landgericht zu Recht als

unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine form-

gerechte - von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete oder

von dem Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene

(§ 345 Abs. 2 StPO) - Revisionsbegründung nicht angebracht worden ist.

Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungs-

frist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder Gründe für eine unver-

schuldete Fristversäumnis vorgetragen oder ersichtlich sind noch die Begrün-

dung der Revision formgerecht nachgeholt worden ist.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.12.2004 – 4 StR 510/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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