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# BGH, Beschluss vom 09.12.2004 – VI ZR 305/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 305/03

## BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den

Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr

und Zoll

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 23. November 2004 wird

zurückgewiesen.

## Gründe

Der Antrag der Beklagten, das Revisionsverfahren analog § 321 a Abs. 5

ZPO fortzuführen und in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor dem

Schluß der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2004 befand, hat kei-

nen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Antrag derzeit überhaupt zu-

lässig ist, was zweifelhaft erscheint, weil die bisherige Gesetzeslage, die einen

solchen Antrag für das Revisionsverfahren nicht vorsieht, für eine Übergangs-

zeit bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung der Ge-

hörsrüge, längstens bis zum 31. Dezember 2004, hinzunehmen ist (vgl. BVerfG

NJW 2003, 1924, 1929). Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Das Senats-

urteil vom 28. September 2004 verletzt nicht den Anspruch der Revisionskläge-

rin auf rechtliches Gehör. Deren Vortrag hat der erkennende Senat bei seiner

Entscheidung in vollem Umfang berücksichtigt (vgl. Umdruck S. 10 unter

Ziff. 3). Das gilt auch für das Vorbringen ihres Prozeßbevollmächtigten in der

mündlichen Verhandlung.

Greiner

Diederichsen

Pauge

Stöhr

Zoll

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.12.2004 – VI ZR 305/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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