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# BGH, Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZR 41/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 41/04

## BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Oktober 2004

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für

das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

## Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Er-

folg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO und die Rechtsprechung des Se-

nats hierzu sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hieran bestehen

keine klärungsbedürftigen Zweifel.

Die 10-Jahresfrist des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO und die Vermutungsre-

gelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, auf die der Antragsteller seine Vermu-

tung

der Verfassungswidrigkeit stützt, sind für den vorliegenden Rechtsstreit im üb-

rigen nicht entscheidungserheblich.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZR 41/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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