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# BGH, Beschluss vom 14.10.2004 – VII ZR 132/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 132/03

## BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

7. April 2003 wird zurückgewiesen.

Daß Bedenken gegen die Zurechnungsüberlegungen des Berufungs-

gerichts bestehen, das sich mit der Frage einer Gesamtschuldnerschaft

des Beklagten und des Zeugen T. und deren Rechtsfolgen nicht

auseinandergesetzt hat, rechtfertigt die Zulassung nicht, da kein

Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 33.614,37 €

Dressler

Wiebel

Kuffer

Kniffka

Bauner

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.10.2004 – VII ZR 132/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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