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# BGH, Beschluss vom 12.10.2004 – VI ZR 299/03

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 299/03

## BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

26. September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts. Von einer Teilkausalität mit der

Möglichkeit, die Kausalitätsanteile zu pauschalieren (vgl. OLG Hamm

VersR 1996, 1371 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats

vom 19. März 1996 - VI ZR 244/95), ist nur dann auszugehen, wenn die

Kausalitätsanteile am Schaden abgrenzbar sind. Soweit das - wie hier -

nicht möglich ist, bleibt es bei dem Grundsatz, daß für die Haftung des

Schädigers eine Mitverursachung ausreichend ist. Insoweit hat das

Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern sich

eine

Überzeugung

gebildet.

Vorliegend

ist

auch

nicht

entscheidungserheblich, ob die "EE-Zeit" als Richtlinie oder Leitlinie oder

unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu

bemessen ist. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Ausführungen

des Sachverständigen entschieden, der bei einer Notsectio aufgrund der

Umstände des Einzelfalls eine EE-Zeit mit mehr als 20 Minuten auch in

einem Kreiskrankenhaus für zu lang gehalten hat. Von einer weiteren

Begründung wird abgesehen.

Die Beklagten

tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis zur Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde des

Klägers 193.971,39

€

(davon entfallen auf die Nichtzu lassungs-

beschwerde des Klägers 406,80 €, die Nichtzulassungsbeschwerd e der

Beklagten 193.564,59 €), sodann: 193.564,59 €

Müller

Greiner

Pauge

Stöhr

Zoll

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.10.2004 – VI ZR 299/03

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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