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# BGH, Beschluss vom 12.10.2004 – 4 StR 327/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 327/04

## BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 beschlos-

sen:

1. Die Verletzte Jennifer L. wird als Nebenklägerin zuge-

lassen.

2. Die Anträge der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsin-

stanz einen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen,

hilfsweise ihr Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung ei-

nes Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.

## Gründe

Die Anschlußberechtigung der Antragstellerin als Nebenklägerin folgt

aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO i.V.m. §§ 176, 174 StGB. Die beantragte Bestel-

lung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Be-

tracht, da die zum Anschluß berechtigenden Taten keine Verbrechen sind.

Dem - hilfsweise gestellten - Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 397 a Abs. 2 StPO) kann nicht ent-

sprochen werden, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die vom An-

geklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht

erforderlich ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.10.2004 – 4 StR 327/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/4-str-327-04

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