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# BGH, Beschluss vom 30.09.2004 – 2 StR 303/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 303/04

## BESCHLUSS

vom 30. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 5. Mai 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der

Angeklagte nicht der versuchten sexuellen Nötigung, sondern der ver-

suchten besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.09.2004 – 2 StR 303/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/2-str-303-04

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