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# BGH, Beschluss vom 15.09.2004 – 3 StR 291/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 291/04

## BESCHLUSS

vom 15. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2004 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Durch die rechtsbedenkliche Verneinung einer vollendeten Raubtat ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.09.2004 – 3 StR 291/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/3-str-291-04

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