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# BGH, Beschluss vom 18.08.2004 – 5 StR 333/04

5. Strafsenat

5 StR 333/04

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 18. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 19. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Zur Gegenerklärung des Verteidigers merkt der Senat an:

Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 45, 321 können hier schon deshalb

keine Anwendung finden, weil der erste V-Mann der Polizei, der Zeuge

N , in keiner Weise auf den Angeklagten eingewirkt hat und selbst der

Mittäter des Angeklagten seinerseits aktiv an diesen V-Mann herangetreten

war. Soweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgeht,

daß die Erweiterung des Geschäftsvolumens von dem zweiten V-Mann, ei-

nem unbekannten „Russen“, von diesem „ins Gespräch gebracht worden ist“,

liegt darin keine Verleitung des etwa unverdächtigen oder nicht tatgeneigten

Angeklagten.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.08.2004 – 5 StR 333/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-18/5-str-333-04

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