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# BGH, Beschluss vom 18.08.2004 – 5 StR 316/04

5. Strafsenat

5 StR 316/04

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 18. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 26. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Es wird klargestellt, daß auch die Freiheitsstrafe aus dem Ur-

teil des Amtsgerichts Leipzig vom 12. September 2002 ein-

bezogen ist und daß die im Urteil des Amtsgerichts Leipzig

vom 13. Februar 2003 angeordnete Sperre für die Erteilung

einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.08.2004 – 5 StR 316/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-18/5-str-316-04

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