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# BGH, Beschluss vom 17.08.2004 – 5 StR 352/04

5. Strafsenat

5 StR 352/04

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2004

beschlossen:

Dem Angeklagten G wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 3. März 2004 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zu-

stellung dieses Beschlusses (vgl. BGHSt 30, 335), sofern

das Urteil bereits zugestellt ist.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.08.2004 – 5 StR 352/04

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-17/5-str-352-04

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