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# BGH, Beschluss vom 09.07.2004 – 2 StR 36/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom

9. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

2 StR 36/04

**Rn. 1**

2.

3.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Fulda vom 12. März 2003 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat.

Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Urteilsgründe auch nicht

besorgen lassen, daß die Strafkammer die im einzelnen festge-

stellte polizeiliche Überwachung der Tat bei der Strafzumessung

außer acht gelassen haben könnte.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Bode Detter Otten Rothfuß Ri'inBGH Roggenbuck ist durch Urlaub an der Unter- schrift gehindert. Bode

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.07.2004 – 2 StR 36/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/2-str-36-04

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