nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 07.07.2004 – XII ZR 125/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 125/03

## BESCHLUSS

vom

7. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 5. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

2. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet.

Wert: 28.017 €

## Gründe

Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung, noch erfor-

dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verfälscht die

Entscheidung auch nicht das Ergebnis des Zugewinnausgleichs, weil der Aus-

gleichsanspruch ohnehin nach § 1378 Abs. 2 BGB auf den bei Beendigung des

Güterstandes noch vorhandenen Wert begrenzt war und es dabei auf den Zeit-

punkt der rechtskräftigen Entscheidung am 2. Oktober 1999 ankommt (Senats-

beschluß vom 18. Mai 1988 - IVb ZR 6/88 - FamRZ 1988, 925).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.07.2004 – XII ZR 125/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/xii-zr-125-03

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
