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# BGH, Beschluss vom 25.06.2004 – 2 StR 153/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 153/04

## BESCHLUSS

vom

25. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gera vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Tatrichters auf UA S. 34 merkt der

Senat an:

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine nachträgliche Ge-

samtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, sondern um die Bildung der Gesamtstra-

fe nach § 54 StGB, da - auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser

Sache - ein einheitliches Verfahren gegeben ist.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.06.2004 – 2 StR 153/04

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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