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# BGH, Beschluss vom 21.05.2004 – 2 StR 50/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 50/04

## BESCHLUSS

vom

21. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 30. September 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu bemerken ist lediglich:

Soweit das Landgericht auf Seite 19 in den Zeilen 9/10 der Urteilsgrün-

de ausführt, der psychiatrische Sachverständige habe eine "schizophrene" Per-

sönlichkeitsstörung diagnostiziert, handelt es sich um ein offensichtliches Ver-

sehen. Denn das Landgericht legt im Folgenden ausführlich dar, daß bei dem

Angeklagten eine "paranoide" Persönlichkeitsstörung bestehe (UA S. 21 f.), die

im Zusammenhang mit dem ethno-kulturellen Hintergrund dazu führe, daß eine

erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht aus-

zuschließen sei.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.05.2004 – 2 StR 50/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-21/2-str-50-04

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