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# BGH, Beschluss vom 11.05.2004 – 4 StR 90/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 90/04

## BESCHLUSS

vom

11. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. September 2003 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, daß aus den zutreffenden Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. April 2004 die An- ordnung der Führungsaufsicht aufgehoben wird; der Maßre- gelausspruch entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.05.2004 – 4 StR 90/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-11/4-str-90-04

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