nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 05.05.2004 – 5 StR 548/03

5. Strafsenat

5 StR 548/03

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 5. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004

beschlossen:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 30. Mai 2001

– 270 Gs 1863/01 –, der Beschluß des Amtsgerichts Dres-

den vom 14. Juni 2001 – 270 Gs 1863/01 –, der Beschluß

des Amtsgerichts Nürnberg vom 6. Dezember 2001 – 59 Gs

9730/01 – und der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-

Fürth vom 2. Juni 2003 – 12 KLs 501 Js 1026/2001 – werden

aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der Untersu-

chungshaft zu entlassen.

G r ü n d e

Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 2003, durch das der Angeklagte wegen

Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in drei Fällen jeweils in Tateinheit

mit versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, in Teilen aufgehoben. Der

Angeklagte befindet sich seit dem 30. Mai 2001 in Untersuchungshaft. Der

weitere Vollzug der Untersuchungshaft wäre unverhältnismäßig.

Der Senat hebt deshalb gemäß § 126 Abs. 3 i.V. mit § 120 Abs. 1

StPO den Haftbefehl und die ihn modifizierenden Beschlüsse auf.

Harms Häger Raum

Brause Schaal

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.05.2004 – 5 StR 548/03

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/5-str-548-03

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
