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# BGH, Beschluss vom 23.03.2004 – VI ZR 270/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 270/03

## BESCHLUSS

vom

23. März 2004

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Stöhr beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

28. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die vom Berufungsgericht festgestellten Hinweise genügen den

Anforderungen, die der Senat im Urteil vom 14. März 1995 – VI ZR

34/94 – VersR 1995, 672 aufgestellt hat. Dies gilt erst recht im Hinblick

auf die Unfallörtlichkeit inmitten des Güterbahnhofs, die Bauart des

Waggons und das Lebensalter des Verletzten. Nach den tatsächlichen

Umständen ist im vorliegenden Fall von einer geringen

Gefahrensituation auszugehen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 115.625 €

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Stöhr

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.03.2004 – VI ZR 270/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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