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# BGH, Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 243/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 243/03

## BESCHLUSS

vom

19. März 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll

am 19. März 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der

7. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Limburg an der

Lahn vom 26. Mai 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht

zurückverwiesen.

## Gründe

Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-

grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-

beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je-

doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-

richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX

ZB 134/02, NJW 2003, 1254, z.V.b. in BGHZ 154, 200).

Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter mit den

Rügen der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen und in diesem Zusam-

menhang auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen

haben (§ 568 Satz 2 ZPO).

Kreft Raebel Athing

Boetticher Zoll

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 243/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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