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# BGH, Beschluss vom 29.01.2004 – III ZB 88/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 88/03

## BESCHLUSS

vom

29. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Kläger und Antragsteller,

gegen

- Prozeßbevollmächtigter:

Beklagter und Antragsgegner,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. August 2003

- 11 O

7220/03 - wird zurückgewiesen.

## Gründe

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen

"Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzuläs-

sige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfe-

gesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Gegen

im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen des

Landgerichts, durch die Prozeßkostenhilfe versagt wurde, ist als Rechtsmittel

nicht die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO), sondern nur die

- fristgebundene - sofortige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO), für

die das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig wäre. Als sofortige

Beschwerde hat der Antragsteller aber seine Eingabe im vorliegenden

Verfahren (Schriftsatz vom 7. Oktober 2003) ausdrücklich nicht behandelt

wissen wollen (s. Vermerk der Antragstellers auf dem Faxschreiben vom

12. Oktober 2003, GA 38).

Schlick

Streck

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 29.01.2004 – III ZB 88/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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