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# BGH, Beschluss vom 14.01.2004 – IV ZR 331/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 331/02

## BESCHLUSS

vom

14. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

28. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht darlegt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zwar hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zur Regulie-

rungszusage nicht berücksichtigt. Darauf beruht das angefochtene Urteil

im Ergebnis jedoch nicht, weil es angesichts des Bestreitens der Be-

klagten an einem hinreichend konkreten Tatsachenvortrag für ein

Schuldanerkenntnis fehlt und auch die Beschwerde nicht darlegt, was

der Kläger insoweit noch hätte vortragen können.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 44.447,85

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.01.2004 – IV ZR 331/02

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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