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# BGH, Beschluss vom 18.12.2003 – 5 StR 275/03

5. Strafsenat

5 StR 275/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 18. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch des Verfalls von Werter-

satz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Diese Maßnahme entfällt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von

Ausländern in Tateinheit mit Menschenhandel, schwerem Menschenhandel,

Zuhälterei, Vergewaltigung, Raub, gefährlicher Körperverletzung, versuchter

Nötigung und Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall von

Wertersatz in Höhe von 10.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:2)(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:8)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:4)(cid:12)(cid:14)(cid:13)

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten

ist

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

30. Oktober 2003 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das

Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

Jedoch hält die Anordnung des Verfalls von Wertersatz sachlichrechtlicher

Prüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-

führt:

„Die Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben. Insoweit hat

das Landgericht die durch die Zuhältereihandlungen des Angeklag-

ten betroffenen Frauen zu Unrecht nicht als Verletzte im Sinne

des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB angesehen (vgl. Senat, Beschluß vom

7. Mai 2003 – 5 StR 536/02 –).“

Der Senat schließt – weitergehend als der Generalbundesanwalt –

aus, daß eine neue Hauptverhandlung zur Anordnung des Verfalls von Wert-

ersatz führen kann.

Harms Häger Basdorf

Raum Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.12.2003 – 5 StR 275/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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