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# BGH, Beschluss vom 17.12.2003 – 3 StR 302/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 302/03

## BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.;

hier: Berichtigung der Urteilsformel betreffend die Angeklagte L.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 be-

schlossen:

Die Formel des Urteils des Senats vom 16. Oktober 2003 wird

dahin berichtigt, daß in Ziffer I. 1. die Worte "soweit sie verurteilt

worden ist" angefügt werden.

## Gründe

Die Berichtigung behebt ein bei Abfassung der Urteilsformel unterlaufe-

nes offensichtliches Versehen. Nach dem Ergebnis der Urteilsberatung des

Senats sollte das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2003

- soweit es die Angeklagte L. betroffen hat - auf die - hinsichtlich der

Angeklagten L. nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-

schränkten - Revision der Staatsanwaltschaft lediglich insofern in vollem Um-

fang aufgehoben werden, als sie verurteilt worden ist. Der von der Staatsan-

waltschaft nicht angegriffene Teilfreispruch der Angeklagten sollte hingegen

von der Aufhebung nicht erfaßt werden. Dies eindeutig zum Ausdruck zu brin-

gen, wurde bei Abfassung der Urteilsformel versehentlich unterlassen.

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

Becker Hubert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.12.2003 – 3 StR 302/03

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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