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# BGH, Beschluss vom 16.12.2003 – VI ZR 205/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 205/03

## BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

9. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten mit der

Begründung verneint, bei dem Sturz der Klägerin habe sich nicht ein

durch die Verfolgung gesteigertes Risiko verwirklicht. Diese Beurteilung

steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil

vom 13. Juli 1971 – VI ZR 165/69 – VersR 1971, 962).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 57.908,76

Müller

Greiner

Pauge

Stöhr

Zoll

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.12.2003 – VI ZR 205/03

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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